Allgemeine Geschäftsbedingungen und Benutzungsordnung für SB-Waschplätze und Staubsauger
1. Geltungsbereich
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen und Benutzungsordnung gelten für die Nutzung der SB-Waschplätze, Waschprogramme, Hochdruckgeräte, Schaumbürsten, Staubsauger, Mattenreiniger, Automaten sowie sonstigen Einrichtungen des Betreibers.
Mit Einfahrt auf das Betriebsgelände bzw. spätestens mit Beginn der Nutzung einer Einrichtung erkennt der Nutzer diese Bedingungen an.
Die Nutzung erfolgt auf eigene Verantwortung und unter Beachtung der ausgehängten Bedienungs-, Sicherheits- und Nutzungshinweise.
2. Zweck der Anlage
Die SB-Waschplätze dienen ausschließlich der Reinigung von Fahrzeugen und zugelassenen fahrzeugbezogenen Gegenständen im Rahmen der nachfolgenden Bestimmungen.
Die Fahrzeugwäsche darf ausschließlich auf der baulich vom Pflaster getrennten Waschplatte erfolgen. Dies ist erforderlich, damit das anfallende Waschwasser ordnungsgemäß in die Abscheideranlage geleitet wird.
Eine Reinigung außerhalb der Waschplatte ist untersagt.
3. Zugelassene Fahrzeuge und Gegenstände
Zugelassen sind insbesondere:
- PKW,
- Transporter,
- Wohnmobile,
- Wohnwagen,
- Klein-LKW,
- Anhänger
sofern die jeweiligen Abmessungen eingehalten werden und die Reinigung vollständig auf der Waschplatte erfolgt.
Für die überdachten Waschplätze gilt eine maximale Fahrzeughöhe von 2,80 m.
Für den Freiwaschplatz gilt eine maximale Fahrzeughöhe von 3,80 m.
Die maximale Länge beträgt auf allen Waschplätzen 6,00 m. Maßgeblich ist die Länge der Waschplatte.
Der Nutzer ist dafür verantwortlich, vor Einfahrt und Nutzung zu prüfen, ob sein Fahrzeug bzw. Gespann für den jeweiligen Waschplatz geeignet ist.
4. Anhänger, Ladeflächen und Boote
Anhänger dürfen gereinigt werden, sofern sie auf die Waschplatte passen und keine außergewöhnlichen Verschmutzungen aufweisen.
Die Reinigung von Ladeflächen ist nur zulässig, wenn diese zuvor besenrein gereinigt wurden. Es dürfen sich insbesondere keine Schüttgüter, Erde, Sand, Kies, Bauschutt, Laub, Schlamm, Ölreste, Chemikalien oder vergleichbare Rückstände auf der Ladefläche befinden.
Boote auf Anhängern dürfen gereinigt werden, sofern das Gespann die zulässigen Abmessungen einhält, vollständig auf die Waschplatte passt und keine Stoffe abgespült werden, die die Abscheideranlage, den Betrieb der Anlage oder die Umwelt beeinträchtigen können.
5. Nicht zugelassene Nutzungen
Untersagt sind insbesondere:
- Motorraumwäsche,
- Reinigung von Motoren, Motorteilen oder ölverschmutzten Bauteilen,
- Reinigung von Maschinen, Arbeitsgeräten oder Industrieanlagen,
- Reinigung von Gegenständen mit Öl, Kraftstoff, Lack, Farbe, Lösungsmitteln, Beton, Zement, Bitumen oder sonstigen wassergefährdenden Stoffen,
- Reparaturarbeiten,
- Ölwechsel,
- Abschmierarbeiten,
- Entsorgung von Abfällen, Flüssigkeiten oder Betriebsstoffen,
- Reinigung stark verschlammter Offroad-, Baustellen- oder Landwirtschaftsfahrzeuge,
- Reinigung von Gegenständen, die nicht vollständig auf der Waschplatte platziert werden können,
- jede Nutzung, durch die die Abscheideranlage, die Entwässerung, die Waschgeräte oder der ordnungsgemäße Betrieb beeinträchtigt werden können.
6. Stark verschmutzte Fahrzeuge
Von der Benutzung ausgeschlossen sind Fahrzeuge mit außergewöhnlich starken Verschmutzungen, insbesondere durch Lehm, Schlamm, Ton, Bauschutt, Zement, Beton, Bitumen oder vergleichbare Stoffe.
Dies gilt insbesondere für stark verschmutzte Offroad-, Baustellen-, Landwirtschafts- oder Geländefahrzeuge.
Wird entgegen dieser Regelung dennoch eine Reinigung durchgeführt, trägt der Nutzer die Kosten der erforderlichen Reinigung, Entsorgung und Wiederherstellung der ordnungsgemäßen Nutzbarkeit des Waschplatzes.
7. Eigene Reinigungs- und Pflegeprodukte
Die Verwendung eigener Reinigungs- und Pflegeprodukte ist nur zulässig, wenn diese ausdrücklich für die Fahrzeugwäsche geeignet und biologisch abbaubar sind.
Die Prüfung dieser Voraussetzungen obliegt allein dem Nutzer. Der Betreiber kann nicht sämtliche am Markt erhältlichen Reinigungsmittel kennen oder prüfen.
Nicht zulässig sind insbesondere aggressive, ätzende, lösemittelhaltige, ölhaltige oder umweltgefährdende Produkte sowie Produkte, die die Anlage, die Abscheideranlage, den Fahrzeuglack, Kunststoffe, Gummi, Felgen oder andere Oberflächen beschädigen können.
Der Nutzer haftet für Schäden und Verunreinigungen, die durch die Verwendung eigener Mittel entstehen.
8. Benutzung der Waschgeräte
Die Geräte sind ausschließlich bestimmungsgemäß und entsprechend der ausgehängten Bedienungshinweise zu verwenden.
Vor der Benutzung hat der Nutzer die Geräte auf offensichtliche Beschädigungen oder Verschmutzungen zu prüfen.
Dies gilt insbesondere für Schaumbürsten. Vor der Nutzung ist zu kontrollieren, ob sich Fremdkörper, Steine, Sand oder andere Partikel in der Bürste befinden. Bei erkennbarer Verschmutzung oder Beschädigung darf die Bürste nicht verwendet werden. Der Betreiber ist zu informieren.
Hochdrucklanzen sind mit ausreichendem Abstand zum Fahrzeug zu verwenden. Sie dürfen nicht auf Personen, Tiere, elektrische Bauteile, empfindliche Fahrzeugteile oder lose Anbauteile gerichtet werden.
Die Waschgeräte dürfen nicht zweckentfremdet, gewaltsam benutzt, verklemmt, abgelegt oder als Stütze verwendet werden.
Nach der Benutzung sind Lanzen, Bürsten und sonstige Geräte ordnungsgemäß in die vorgesehenen Halterungen zurückzuhängen.
9. Trocknung von Reinigungsmitteln und Waschwasser
Während der Fahrzeugwäsche ist darauf zu achten, dass Reinigungsmittel und Waschwasser nicht auf der Fahrzeugoberfläche antrocknen.
Insbesondere bei hohen Außentemperaturen, direkter Sonneneinstrahlung, stark aufgeheizten Fahrzeugoberflächen oder längeren Einwirkzeiten können Reinigungsmittel sowie mineralhaltiges Leitungswasser sehr schnell antrocknen. Hierdurch können sichtbare Rückstände, Wasserflecken oder Ablagerungen von Mineralien und Reinigungsmittelbestandteilen entstehen.
Der Nutzer hat die Waschprogramme entsprechend den jeweiligen Umgebungsbedingungen durchzuführen und erforderlichenfalls unverzüglich abzuspülen.
Das Waschwasser der Programme 1 bis 5 besteht aus zwar enthärtetem, aufbereitetem Betriebswasser bzw. Leitungswasser, enthält aber mineralische Bestandteile.
Erst das Programm „Glanzspülen“ (Programm 6) verwendet entmineralisiertes Osmosewasser. Dieses reduziert Mineralrückstände erheblich und ermöglicht ein besonders fleckenarmes Auftrocknen.
Der Betreiber übernimmt keine Haftung für Rückstände oder Flecken, die dadurch entstehen, dass Reinigungsmittel oder Waschwasser auf der Fahrzeugoberfläche antrocknen. Der Nutzer ist verpflichtet, die Fahrzeugwäsche den jeweiligen Witterungsbedingungen anzupassen. Bei starker Sonneneinstrahlung oder hohen Fahrzeugoberflächentemperaturen sind Reinigungsmittel zügig abzuspülen und jegliche Antrocknung zu vermeiden.
Vor Beginn der Fahrzeugwäsche hat der Nutzer zu prüfen, ob sich das Fahrzeug aufgrund starker Sonneneinstrahlung oder hoher Außentemperaturen außergewöhnlich aufgeheizt hat. Gegebenenfalls ist die Fahrzeugoberfläche zunächst mit Wasser abzukühlen, bevor Reinigungsmittel aufgetragen werden.
10. Verhalten auf dem Gelände
Auf dem gesamten Betriebsgelände ist Rücksicht auf andere Nutzer, Mitarbeiter und sonstige Personen zu nehmen.
Es gilt Schrittgeschwindigkeit.
Kinder und Tiere sind zu beaufsichtigen und von laufenden Waschgeräten fernzuhalten.
Der Aufenthalt in den Waschplätzen ist nur zum Zweck der Fahrzeugreinigung gestattet.
Den Anweisungen des Personals ist Folge zu leisten.
Der Betreiber ist berechtigt, bei Verstößen gegen diese Benutzungsordnung von seinem Hausrecht Gebrauch zu machen und Personen von der weiteren Nutzung auszuschließen.
11. Eimerwäsche und Belegung ohne Programmlauf
Eine Fahrzeugwäsche ohne aktiven Programmlauf, insbesondere Eimerwäsche, Auftrag eigener zugelassener Reinigungsmittel oder Einwirkzeiten, ist je Fahrzeug für maximal 10 Minuten gestattet.
Nach Ablauf dieser Zeit gilt der Waschplatz weiterhin als belegt. Für jede angefangene weitere Minute ohne aktiven Programmlauf kann eine Nutzungsgebühr in Höhe von 1,00 € berechnet werden.
Die Regelung dient der fairen Nutzung der Waschplätze und der Vermeidung unnötiger Wartezeiten für andere Kunden.
12. Störungen und Stopp-Taste
Bei Störungen, Fehlfunktionen, Beschädigungen oder Gefahrensituationen ist die Nutzung sofort zu unterbrechen und der Betreiber bzw. das Personal zu informieren.
Die vorhandene Stopp-Taste dient ausschließlich der sofortigen Unterbrechung des laufenden Waschvorgangs im Störungs- oder Gefahrenfall.
Sie ist keine Pausentaste.
Die bereits gestartete Programmlaufzeit läuft während der Unterbrechung weiter und wird nicht angehalten, verlängert oder gutgeschrieben.
Eine Weiterbenutzung trotz erkennbarer Störung oder Beschädigung ist untersagt.
13. Technische Verfügbarkeit und Betriebsunterbrechungen
Der Betreiber bemüht sich um eine ordnungsgemäße Verfügbarkeit der Anlage.
Ein Anspruch auf jederzeitige Nutzbarkeit einzelner Waschplätze, Programme, Geräte, Zahlungsarten oder Zusatzfunktionen besteht nicht.
Bei Frost, Glätte, Wartung, technischen Störungen, Stromausfall, Wassermangel, behördlichen Vorgaben oder sonstigen betrieblichen Gründen kann der Betrieb ganz oder teilweise eingeschränkt oder eingestellt werden.
Bereits eingeworfene Beträge werden nur erstattet, wenn eine vom Betreiber zu vertretende technische Störung vorliegt und der Nutzer dies unverzüglich meldet.
14. Verantwortung des Nutzers für das Fahrzeug
Der Nutzer ist selbst dafür verantwortlich, dass sein Fahrzeug für die SB-Wäsche geeignet ist.
Vor der Reinigung sind insbesondere:
- Fenster, Türen, Schiebedächer und Klappen vollständig zu schließen,
- lose Teile zu entfernen oder zu sichern,
- Antennen, Dachträger, Fahrradträger, Planen, Abdeckungen und Zubehör auf sicheren Sitz zu prüfen,
- Ladung zu sichern,
- empfindliche oder vorgeschädigte Fahrzeugteile besonders zu beachten.
Der Nutzer hat die Waschprogramme, Hochdruckgeräte und Bürsten so zu verwenden, dass keine Schäden am eigenen Fahrzeug, an fremden Fahrzeugen, an Personen oder an der Anlage entstehen.
15. Haftung des Nutzers
Der Nutzer haftet für Schäden, die durch unsachgemäße Nutzung, Fehlbedienung, Missachtung der Bedienungs- oder Sicherheitshinweise, Verwendung ungeeigneter Reinigungsmittel, unzulässige Reinigung, außergewöhnliche Verschmutzungen, Unachtsamkeit oder Verstöße gegen diese Bedingungen entstehen.
Dies umfasst insbesondere Schäden an der Anlage, an Geräten, an der Abscheideranlage, an baulichen Einrichtungen, an anderen Fahrzeugen sowie Kosten für Reinigung, Entsorgung, Reparatur und Betriebsausfall.
16. Haftung des Betreibers
Der Betreiber haftet nach den gesetzlichen Vorschriften für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie für Schäden, die auf vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten des Betreibers, seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen.
Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet der Betreiber der Höhe nach begrenzt auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden. Wesentliche Vertragspflichten sind solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Nutzer regelmäßig vertrauen darf.
Im Übrigen ist die Haftung des Betreibers bei leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen.
Der Betreiber haftet nicht für Schäden, die auf folgende Ursachen zurückzuführen sind:
- Missachtung der Bedienungs-, Sicherheits- oder Nutzungshinweise,
- unsachgemäße Verwendung der Waschgeräte,
- Verwendung ungeeigneter eigener Reinigungsmittel,
- bereits vorhandene Schäden oder Vorschäden am Fahrzeug,
- mangelhafte, lose oder nicht ordnungsgemäß befestigte Fahrzeugteile,
- nicht serienmäßige oder unzureichend befestigte Anbauteile,
- empfindliche, beschädigte oder nachlackierte Oberflächen,
- mangelhafte Abdichtungen,
- Nichtbeachtung der zulässigen Abmessungen,
- Reinigung unzulässiger Fahrzeuge oder Gegenstände.
Die vorstehenden Haftungsregelungen gelten nicht, soweit zwingende gesetzliche Vorschriften entgegenstehen.
17. Keine Haftung für persönliche Gegenstände
Der Betreiber übernimmt keine Haftung für im Fahrzeug, auf dem Gelände oder an den Pflegeplätzen zurückgelassene, verlorene oder beschädigte Gegenstände, es sei denn, der Schaden beruht auf vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten des Betreibers.
Bei Staubsaugern besteht keine Haftung für versehentlich eingesaugte Gegenstände.
18. Schadensmeldungen
Offensichtliche Schäden, Störungen oder Beanstandungen sind unverzüglich vor Verlassen des Betriebsgeländes zu melden.
Der Nutzer hat dem Betreiber Gelegenheit zu geben, den behaupteten Schaden, den Zustand des Fahrzeugs, den genutzten Waschplatz, das verwendete Programm und den Ablauf der Nutzung zeitnah zu prüfen.
Eine spätere Schadensmeldung kann die Aufklärung erheblich erschweren. Gesetzliche Rechte des Nutzers bleiben unberührt.
19. Preise, Zahlung und Laufzeiten
Es gelten die am jeweiligen Gerät, Automaten oder Aushang angegebenen Preise und Laufzeiten.
Laufzeiten können je nach Programm, Geräteeinstellung, technischer Ausführung oder Aktion variieren.
Aktionszeiten, Bonuslaufzeiten oder Happy-Hour-Regelungen begründen keinen Anspruch auf eine bestimmte Mindestlaufzeit über die jeweils angezeigte oder technisch gewährte Leistung hinaus.
Eine Barauszahlung von Guthaben, Bonuszeiten oder Aktionsvorteilen erfolgt nicht, soweit gesetzlich nichts anderes vorgeschrieben ist.
20. Umweltschutz und Abscheideranlage
Der Betreiber betreibt die Anlage unter Einhaltung der geltenden umweltrechtlichen Anforderungen.
Der Nutzer hat alles zu unterlassen, was die Abscheideranlage, die Entwässerung, den Boden, das Grundwasser oder die Umwelt beeinträchtigen kann.
Insbesondere dürfen keine Öle, Kraftstoffe, Lösungsmittel, Farben, Lacke, Säuren, Laugen, Betonreste, Zement, Bitumen, Chemikalien oder sonstige wassergefährdende Stoffe eingebracht werden.
Abfälle sind in den dafür vorgesehenen Behältern zu entsorgen. Die Entsorgung von Hausmüll, Gewerbemüll, Sondermüll oder Fahrzeugteilen auf dem Betriebsgelände ist untersagt.
21. Videoüberwachung
Das gesamte Betriebsgelände einschließlich sämtlicher Waschplätze, SB-Waschplätze, Pflege- und Saugerplätze sowie der Zu- und Ausfahrten wird während der Betriebszeiten durchgehend videoüberwacht.
Die Videoüberwachung erfolgt insbesondere zu folgenden Zwecken:
- Wahrnehmung des Hausrechts,
- Schutz von Kunden, Beschäftigten und sonstigen Personen,
- Schutz des Eigentums und der technischen Einrichtungen,
- Verhinderung, Aufklärung und Nachverfolgung von Straftaten, Sachbeschädigungen und missbräuchlicher Nutzung,
- Beweissicherung und Klärung von Schadensfällen.
Rechtsgrundlage der Verarbeitung ist Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO in Verbindung mit § 4 BDSG. Das berechtigte Interesse des Betreibers besteht insbesondere im Schutz von Personen, Eigentum und technischen Anlagen sowie in der Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche.
Die Videoaufzeichnungen werden grundsätzlich spätestens nach 72 Stunden automatisch gelöscht, sofern sie nicht aufgrund eines konkreten Schadensereignisses, einer Straftat oder zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen länger aufbewahrt werden müssen. Eine 72-Stunden-Speicherung wird von vielen Verantwortlichen für diese Zwecke genutzt und kann – abhängig vom konkreten Einzelfall – datenschutzrechtlich gerechtfertigt sein.
Weitere Informationen zur Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen der Videoüberwachung, insbesondere zu den Betroffenenrechten nach der Datenschutz-Grundverordnung, dem Verantwortlichen, den Kontaktdaten sowie den Empfängern der Daten, ergeben sich aus den gesonderten Datenschutzhinweisen gemäß Art. 13 DSGVO, die an den Eingängen der Betriebsstätte sowie auf der Internetseite des Betreibers eingesehen werden können.
22. Hausrecht und Nutzungsausschluss
Der Betreiber übt auf dem gesamten Betriebsgelände das Hausrecht aus.
Bei Verstößen gegen diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen, gegen Sicherheits- oder Bedienungshinweise, bei missbräuchlicher Nutzung, Gefährdung anderer Personen, Beschädigung der Anlage, Verunreinigung oder sonstigem störenden Verhalten kann der Betreiber die weitere Nutzung untersagen und einen Platzverweis aussprechen.
Weitergehende Ansprüche, insbesondere auf Schadensersatz oder Erstattung von Reinigungs- und Entsorgungskosten, bleiben vorbehalten.
23. Verbraucherstreitbeilegung
Der Betreiber ist weder verpflichtet noch bereit, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.
Sofern eine gesetzliche Verpflichtung zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren besteht, bleibt diese hiervon unberührt.
24. Schlussbestimmungen
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.
Anstelle der unwirksamen Bestimmung gelten die gesetzlichen Vorschriften.
Stand: Juni 2026